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CSRD – Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Bereits durch die Nonfinancial Reporting Directive (NFRD) hat die Nachhaltigkeitsberichterstattung einen rechtlich bindenden Charakter erhalten. Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird die NFRD ersetzen und eine Ausweitung der Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach sich ziehen. Allein in Deutschland werden etwa 15.000 Unternehmen von der Berichtspflicht betroffen sein.

Aktuell muss der von der Europäischen Kommission eingereichte Vorschlag für eine Corporate Sustainability Reporting Directive noch durch relevante Gremien und dann bis zum 01. Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt werden. Schon jetzt lässt der Vorschlag bereits einen Ausblick zu, auf was sich Unternehmen einstellen müssen und wie sich die Berichterstattung verändert. Wir haben die Vorgaben der CSRD einmal zusammengefasst.

Betroffene Unternehmen

Betroffen sind alle Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  • 250 oder mehr Mitarbeiter*innen im Jahresdurchschnitt, unabhängig davon, ob ein Unternehmen kapitalmarktorientiert ist oder nicht.
  • Eine Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro.
  • Einen Umsatz von über 40 Millionen Euro.

Außerdem müssen alle kapitalmarktorientierten Unternehmen, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen entsprechend der CSRD berichten. Töchterunternehmen von Konzernen sind von der Berichtspflicht befreit, müssen aber auf die Berichterstattung des Konzerns verweisen. Außerdem strebt das EU-Parlament eine Nachhaltigkeitsberichterstattung nichteuropäischer Unternehmen ab 2028 an. Dies betrifft Unternehmen, die mindestens eine Tochter oder Zweigniederlassung in der EU haben und einen Nettoumsatz von über 150 Millionen Euro.


Wer muss wann berichten?

Bezüglich der Einführung und Durchsetzung der CSRD bleibt die Schlussbestimmung der Plenarsitzung im Laufe des Oktobers 2022 abzuwarten. Aber es ist davon auszugehen, dass Unternehmen, die bereits nach der NFRD berichten müssen, der CSRD ab dem 01.01.2024 unterliegen und somit erstmalig im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024 berichten müssen.

Alle anderen großen Unternehmen, die derzeit nicht nach der NFRD berichten müssen, unterliegen der CSRD ab dem 01.01.2025 und müssen entsprechend erstmalig im Jahr 2026 über das Geschäftsjahr 2025 berichten.

Börsennotierte KMU (kleine oder mittlere Unternehmen), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen unterliegen der CSRD ab dem 01.01.2026 und müssen entsprechend erstmalig im Jahr 2027 über das Geschäftsjahr 2026 berichten. Diese haben außerdem eine Opt-out-Möglichkeit von zwei Jahren, wodurch sie die Berichtspflicht erstmalig im Geschäftsjahr 2028 anwenden müssen.

Unternehmen, die der CSRD unterliegen, sind verpflichtet die Nachhaltigkeitsinformationen über den Lagebericht bereitzustellen. Dieser muss spätestens vier Monate nach dem Ende eines Geschäftsjahres veröffentlicht worden sein, also bis Ende April.

Was muss berichtet werden?

Die CSRD verlangt eine Erklärung, welche sämtliche Informationen beinhaltet, die erforderlich sind, um ein Bild vom Geschäftsverlauf und ‑ergebnis des Unternehmens, sowie deren Lage und Auswirkungen seiner Tätigkeiten zu erhalten. Dazu müssen die nachfolgenden Informationen offengelegt werden.

  • Geschäftsmodell und Strategie
  • Nachhaltigkeitsziele
  • Unternehmensrichtlinien
  • Rolle der Verwaltungs‑, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
  • Due Diligence-Verfahren
  • Wesentlicher Impact auf Nachhaltigkeitsaspekte
  • Risiken hinsichtlich Nachhaltigkeitsbelange
  • Maßnahmen und relevante Indikatoren
  • Immaterielle Vermögenswerte
  • Verfahren zur Ermittlung der Berichtsinformationen

 
Veränderung des Wesentlichkeitsgrundsatz

Eine relevante Veränderung gibt es bei der Ermittlung der wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen, welche nach der CSRD nach dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit (double materiality) ermittelt werden. Danach ist die Wesentlichkeit eines Themas gegeben, wenn ein Thema hinsichtlich einer der beiden Perspektiven „Outside-In“ und „Inside-Out“ wesentliche Auswirkungen aufweist.

Nachhaltigkeitsberatung Schleswig-Holstein Sustaineration Nachhaltigkeitsbericht CSRD Doppelte Wesentlichkeit

EU-Taxonomie

Neben der CSRD beeinflusst auch die EU-Taxonomie die Berichterstattung stark. Einen detaillierten Einblick in die Inhalte und Anforderungen der Taxonomie liefert unser Blogbeitrag „Wie die EU-Taxonomie die Nachhaltigkeitsberichterstattung verändert“.

Empfehlung 

Gerade Unternehmen, die noch keine Berichterstattung aufgebaut haben, sollten sich frühzeitig mit dem Aufbau der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der damit verbundenen Strategieentwicklung beschäftigen. Sämtliche Anforderungen mit dem Erstbericht vollständig zu erfüllen, ist mehr als sportlich. Wir empfehlen daher idealerweise zwei bis drei Jahre vorher mit dem Aufbau der Berichterstattung zu beginnen. Das gibt Raum, um die eigenen Anforderungen an die Berichterstattung peu á peu zu steigern und erfordert nicht die sofortige Perfektion.